Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 19Artikel 5, Paragraph 19
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,
Art. II.)"Art". römisch zwei.)
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Von der Sonderabgabe sind befreit:
Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 38 des Kraftfahrgesetzes 1967;Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 38, des Kraftfahrgesetzes 1967;
Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst, für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte Krankentransporte bestimmt sind;
Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes die eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge zusteht.
(2)Absatz 2,Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich bestimmt sind und von den genannten Personen infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Sonderabgabe zu befreien.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044913
Alte Dokumentnummer
N31968130640